Vollständige Version anzeigen : Patentierung der Sportart
Helmut Gensler
01-11-2010, 18:21
Wer kann mir da Infos geben?
Der Vorsitzende eines Vereins versucht per Patentamt einen Musterschutz auf Kae-In-Sog-In zu bekommen. Der erste Versuch ist abgelehnt worden, jetzt läuft der 2. Versuch mit einer Bildmarke. Er will alle Verfügungsrechte über Sportkleidung und prinzipiell alles, was man so machen kann: Training, Veranstaltungen, Ausbildung,...
Ist so was in anderen KKs auch schon vorgekommen?
:-§ wie komme ich um diese Drohung herum?
Letztlich könnte er auch dicke Lizenzgebühren verlangen.:mad:
Hi Helmut,
grundsätzlich ist es so, das man gegen die Eintragung angehen kann, bzw.
eine Löschung beantragen kann.
Dies ist aber immer eine Frage der Anwälte. Wer belegen kann, dass er die
"älteren" Rechte hat, gewinnt. Eintragungen einer Marke erfolgen immer erst
einmal ohne Rechtsanspruch.
Infos zum Markenrecht erhältst du hier. DPMA - Startseite (http://www.dpma.de/)
http://www.dpma.de/marke/markenschutz/index.html
http://www.dpma.de/docs/service/formulare/marke/w7731.pdf
Ist "er" denn der Erfinder von "Kae-In-Sog-In" ? Wenn nicht dürftet Ihr keine
Probleme bekommen.
Edit: Die Wirkweite der Marke ist in Gruppen gegliedert. "Sport", "Verkauf", "Medien" usw.
Er kann zwar ALLE Gruppen anwählen, ob diese aber wirklich geschützt sind, muss immer
gesondert geklärt werden. Es könnte also sein, dass er die Marke zum "Sport" eingetragen
bekommt, zum Vertrieb von Sportbekleidung aber nicht. Oder umgekehrt. ;)
Helmut Gensler
02-11-2010, 13:12
Die Seiten kenne ich schon.
Der Gründer will diesen "Schutz" nicht, denn damit ist er selbst rausgeschmissen!
Der Antragsteller begründet seine Aktion damit, dass alles im Namen des Vereins passiert ist und damit der Ortsverein über der deutschlandweiten Ausbreitung steht.
Was ich auch wissen möchte ist, ob so was auch schon bei anderen KKs passiert ist.
jkdberlin
02-11-2010, 13:34
Er will einen Sport patentieren bzw. als Marke eintragen lassen? Meines Wissens gaht das gar nicht, wurde schon mal mit "Free Fight" versucht und abgelehnt.
Einspruch erheben.
Helmut Gensler
02-11-2010, 14:32
der erste Durchgang nur mit dem Namen ging ja auch voll in die Hose ;-))
jetzt versucht er es mit dem Namen und einem Bildsymbol.
jkdberlin
02-11-2010, 14:37
Dann wird das zusammen als Wort- oder Bildmarke eingetragen und ist in der Darstellung dann eingetragen...den namen darfst du aber, ohne das Bild, meiner Erfahrung nach auch weiter benutzen...
Jim Bims
02-11-2010, 15:43
Meines Wissens gaht das gar nicht, wurde schon mal mit "Free Fight" versucht und abgelehnt.
Wenn Free Fight für Sportunterricht allgemein oder Kampfsportunterricht eingetragen wird, besteht ein absolutes Eintragungshindernis und damit wird das Amt selbst tätig: Free Fight ist beschreibend.
Aber "Free Fight" für eine Zigarettenmarke ließe sich eintragen.
Jim Bims
02-11-2010, 15:50
Was ich auch wissen möchte ist, ob so was auch schon bei anderen KKs passiert ist.
Natürlich. Sämtliche Franchise-Systeme haben ihre Namen als Maken eingetragen. Allerdings kann nicht der Stil alleine eingetragen werden, so wäre beispielsweise "Wing Tsun" beschreibend. Es muss noch ein Name dazu oder etwas nicht-beschreibendes, z.B. Wing Tsun Kuen oder EWTO.
Grundsätzlich werden Marken als Wortmarke (EWTO) oder auch als Bildmarke (die bekannten Dreiecke), gelegentlich auch als Hörmarken (?) eingetragen. Hörmarken sind diese Dudeleien von Telekom, Intel oder BMW.
Interessanterweise wurde die Wortmarke ESDO wieder aufgegeben, aber ich glaube, die haben sich irgendwie umbenannt.
Helmut Gensler
04-11-2010, 06:39
die erste Markenanmeldung ESDO wurde wieder 2009 gelöscht,
am 28.08.2010 hat der Anmelder Back, Kunibert, 69231 Rauenberg, DE erneut einen Antrag gestellt.
Irgendwie dreht sich alles um Macht oder Geld,
oder liege ich da völig falsch??
hand-werker
04-11-2010, 06:49
na ja, "mc donald´s" und "big mac" sind schließlich auch eingetragen und nicht jeder darf seine olle frikadelle so nennen. ;)
ob´s schmeckt und fettig ist, ist ne andere frage
christianauskiel
04-11-2010, 09:20
Gewerblicher Rechtsschutz ist ein weites Feld....
Aber um mal auf den konkreten Fall einzugehen :
1. Threadtitel ist falsch ! Muß "Markenanmeldung für eine Sportart" heißen.
2. Selbstverständlich kann man sich den Namen einer Sportart als Marke schützen lassen (z.B. Pilates). Eine Marke darf jedoch nicht beschreibend sein. "Butter" für Butter geht nicht, aber "Butter" für eine Marmelade würde gehen, evtl. sogar für Margerine. Außerdem darf es natürlich keine Freihaltebedürfnisse des öffentlichen Rechts geben (s. z.B. den Streit um die Anmeldung "WM 2xxx") und.....
3. "Kae In Sog In" ist eher nicht beschreibend wenn es tatsächlich übersetzt "Vielfalt" heißt. Hätte als Wortmarke u.U. eingetragen werden können, solange nicht noch andere Freihaltebürfnisse entgegenstehen. Bleibt die offene Frage, warum der Anmelder 4. angemeldet hat :
4. "Kae In Sog In Selbstverteidigung für Menschen mit Handicap" ist für die ausgewählten Warenklassen beschreibend und wurde daher vom Deutschen Patent- und Markenamt zu recht abgelehnt.
5. Eine solche Ablehnung durch eine Word- und Bildkombination zu kompensieren ist möglich, hängt aber davon ab inwieweit der Bildanteil dann prägend ist. Kenne das Bild nicht, wird aber mit dem o.g. langen Zusatz auch schwierig sein. Wie hier schon erwähnt wäre eine Wort- Bildmarke leichter zu umgehen. Generell kann man aber leider nicht immer davon ausgehen den Wortteil einer Wortbildmarke frei benutzen zu können (Einzelfallprüfung).
6. Die Durchsetzung eines Markenrechtes ist auch kein Selbstgänger. Verbreitungsgrad, Bekanntheitsgrad und eigene Benutzungsnachweise der Marke (wo, wann und wie) spielen dabei eine große Rolle.
7. Markenrecht bezieht sich immer auf die mit der Marke eingetragenen Warenklassen. Hier sind es Klamotten (Kl. 25); Sportartikel (Kl.28) und Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung.. (Kl. 41)
8. Die o.g. Marke ist unter Marketingaspekten unglücklich gewählt. Prägt sich nicht ein, viel zu lang für Printvorhaben etc. Z.B. wäre "KISI" eine deutlich bessere Alternative ohne Eintragungshindernisse. Aber die gibt es ja schon und sogar für die gleichen Warenklassen (Home | KISI (http://www.kisi-training.de)).....
9. Ich vermute mal, daß es dem Anmelder hier in erster Linie um den Zusatz "Selbstverteidigung für Menschen mit Handicap" geht.
Ein gutes Konzept für so ein Vorhaben benötigt auch einen guten Namen. Diesen rechtlich schützen lassen zu wollen ist legitim und u.U. sogar angeraten, um qualitativen Mißbrauch unter diesem Namen zu verhindern. Den o.g. Zusatz schützen lassen zu wollen, halte ich jedoch neben den rechtlichen Aspekten auch prinzipiell für den völlig falschen Ansatz. Das ist eine Beschreibung der Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Marke stehen, also allenfalls in der Werbung als Zusatz zur Marke sinnvoll.
10. Gegen die Eintragung einer Marke kann Einspruch erhoben werden, muß aber gut begründet und belegbar sein.
11. Also erstmal abwarten ob die Wort- und Bildmarke überhaupt eingetragen wird (aktueller Status : Pending). Falls ja, das Bild mal hinsichtlcih der Umgehungsvarianten prüfen lassen. Wird nicht besonders schwierig sein.
Gruß
Christianauskiel
Helmut Gensler
04-11-2010, 10:00
Diesen rechtlich schützen lassen zu wollen ist legitim und u.U. sogar angeraten, um qualitativen Mißbrauch unter diesem Namen zu verhindern. Den o.g. Zusatz schützen lassen zu wollen, halte ich jedoch neben den rechtlichen Aspekten auch prinzipiell für den völlig falschen Ansatz. Das ist eine Beschreibung der Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Marke stehen, also allenfalls in der Werbung als Zusatz zur Marke sinnvoll.
Inhaltlich stehen so ziemlich alle Kae-In-treibenen Sportler auf dem Standpunkt, dass wir kaum eine ausufende Konkurrenz fürchten müssen. Dazu ist der Markt nicht finanziell ausbeutbar genug.
Wir wollen einfach nicht unterdrückt/ bevormundet/ durch potentiell drohende Lizenzgebühren durch den Antragsteller abgezockt werden. Der hat das Ganze gegen den Willen des Stilrichtungsgründers ins Rollen gebracht.
danke für deine Infos.
christianauskiel
04-11-2010, 13:33
.... Dazu ist der Markt nicht finanziell ausbeutbar genug.
.....
Davon würde ich auch mal ausgehen. Sieht dann eher nach viel Wind um nichts oder besser gesagt ums eigene Ego aus...
Dem Vorhaben gegenüber, etwas für gehandicapte Menschen anbieten zu wollen nicht gerade förderlich !
Gruß
Christianauskiel
Jim Bims
04-11-2010, 18:10
3. "Kae In Sog In" ist eher nicht beschreibend wenn es tatsächlich übersetzt "Vielfalt" heißt. Hätte als Wortmarke u.U. eingetragen werden können, solange nicht noch andere Freihaltebürfnisse entgegenstehen. Bleibt die offene Frage, warum der Anmelder 4. angemeldet hat :
Bei Fremdsprachen ist die Frage, ob die hierzulande üblichen Verkehrskreise die fremdsprachliche Beschreibung verstehen würden. Englisch kann als verständlich bewertet werden, daher wäre "Kick-Punch" beschreibend. Eine persische Übersetzung von "Tritt-Faust" würde sicher durchgehen.
4. "Kae In Sog In Selbstverteidigung für Menschen mit Handicap" ist für die ausgewählten Warenklassen beschreibend und wurde daher vom Deutschen Patent- und Markenamt zu recht abgelehnt.
Nein, ich habe oft genug gesehen, dass das Markenamt solche Kobinationen einträgt, solange "Kae In sog In" ausreichende Unterscheidungskraft mitbringt.
6. Die Durchsetzung eines Markenrechtes ist auch kein Selbstgänger. Verbreitungsgrad, Bekanntheitsgrad und eigene Benutzungsnachweise der Marke (wo, wann und wie) spielen dabei eine große Rolle.
Da verstehe ich jetzt nicht was Du meinst. Es gibt den Benutzungszwang einer Marke, die muss aber innerhalb von 5 Jahren geschäftlich genutzt werden, bevor ein Dritter wegen Nichtbenutzung die Löschung beantragen kann.
Daneben muss eine verletzte Marke muss verteidigt werden, sonst könnte der Verletzer irgendwann sich auf eine offensichtliche Duldung berufen.
10. Gegen die Eintragung einer Marke kann Einspruch erhoben werden, muß aber gut begründet und belegbar sein.
Da gibt es unter anderen auch den sehr einfachen Fall, dass der Antragsteller eine ältere Marke übersehen hat, von deren Inhaber abgemahnt wird und teuerstenfalls Produkte einstampfen muss, die die Marke verwenden.
Helmut Gensler
05-11-2010, 08:06
sehr einfachen Fall, dass der Antragsteller eine ältere Marke übersehen hat, von deren Inhaber abgemahnt wird
Gilt das nur für eingetragene Marken oder wie in unserem Fall auch für öffentlich zugängliche und verbreitete Informationen und Bilder / Aufnäher / Lehrgangsmaterialien??
Ich kenne so was ähnliches aus der Technikbranche - ohne Patentierungen etc.
christianauskiel
05-11-2010, 13:17
Bei Fremdsprachen ist die Frage, ob die hierzulande üblichen Verkehrskreise die fremdsprachliche Beschreibung verstehen würden. Englisch kann als verständlich bewertet werden, daher wäre "Kick-Punch" beschreibend. Eine persische Übersetzung von "Tritt-Faust" würde sicher durchgehen.
Nein, ich habe oft genug gesehen, dass das Markenamt solche Kobinationen einträgt, solange "Kae In sog In" ausreichende Unterscheidungskraft mitbringt.
Da verstehe ich jetzt nicht was Du meinst. Es gibt den Benutzungszwang einer Marke, die muss aber innerhalb von 5 Jahren geschäftlich genutzt werden, bevor ein Dritter wegen Nichtbenutzung die Löschung beantragen kann.
Daneben muss eine verletzte Marke muss verteidigt werden, sonst könnte der Verletzer irgendwann sich auf eine offensichtliche Duldung berufen.
Da gibt es unter anderen auch den sehr einfachen Fall, dass der Antragsteller eine ältere Marke übersehen hat, von deren Inhaber abgemahnt wird und teuerstenfalls Produkte einstampfen muss, die die Marke verwenden.
Für das DPMA gilt : Welthandeslsprachen (Englisch, Französisch, Spanisch)
Eins der absoluten Schutzhindernisse:
"Angaben, bei denen eine beschreibende Sachaussage oder –Information für das konkrete zugrundeliegende Produkt vorherrschend ist."
Dürfte in diesem Fall wohl zutreffen, aber auch Prüfer können ja mal falsch liegen
Benutzungszwang mit 5-jähriger Schonfrist. Beim o.g. Benutzungsnachweis geht es darum, daß ein vom Inhaber der Marke, z.B. nach 5 Jahren angeprochener Verletzer diesen Nachweis vom Inhaber fordern wird und darf. Das heißt dann u.U. den Nachweis über die vergangenen 5 Jahre erbringen zu müssen. Es geht außerdem auch noch um die "Ernsthaftigkeit" der Benutzung.
Der Nachweis kann sehr aufwendig sein. Durchsetzung der Rechte ist also kein Selbstgänger ! Ein offensichtliches Anmelden einer Marke nur um andere zu blockieren widerspricht nach herrschender Meinung ganz sicher dem Sinn des Markengesetz. Außerdem kann eine Marke nicht nur durch Anmeldung, sondern auch durch "Benutzung des Zeichens im gewerblichen Verkehr, so dass die Marke innerhalb des Verkehrskreises auch Verkehrsgeltung erworben hat, oder wenn die Marke notorisch bekannt im Sinne des Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist entstehen." Den Nachweis des Verkehrskreises und der Verkehrsgeltung zu betreiben ist ebenfalls nicht ganz ohne...
Löschung ist ein ganz anderes Thema…
Logisch. Marken anmelden, aber nicht durchsetzen wollen, macht keinen Sinn. Geht dabei um Verwirkung !
"Relative Schutzhindernisse liegen nach § 9 MarkenG dann vor, wenn die jüngere Marke mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist.."
Relative Hindernisse werden vom Amt nicht geprüft. Selbstverständlich sollte ein Markenanmelder sicher sein, daß er keine bereits bestehende Marke anmeldet. Dafür macht man im Vorfeld entsprechende Recherchen. Und selbstverständlich sollte man nicht gegen bestehende Marken verstoßen ! Hier ging es darum, einen Widerspruch bzw. den Antrag auf Löschung der Marke gut begründen zu müssen. Besteht eine gleiche ältere Marke, wäre ein belegbarer Grund vorhanden. Das ist wohl, wie du richtig bemerkst, der einfachste Fall...
"Bestandskraft der Marke, § 22 MarkenG
Nach § 22 MarkenG hat der Inhaber einer Marke ebenfalls nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, wenn die jüngere Marke bestandskräftig geworden ist, also von ihm nicht mehr zur Löschung gebracht werden kann."
Laß gut sein. Ist nicht der richtige Ort für Diskussion über Details und deren Auslegung der diversen Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes !
Im Kampfsportbereich (Unterricht !!) geht es ja auch meistens nicht um "ernsthaft" benutzte Marken mit entsprechendem Schadensersatzpotential, sondern vielmehr um die Hoffnung auf Blockierung anderer. Die Hoffnung stirbt zuletzt und wie gesagt spielen Egoprobleme eine große Rolle....
In den meisten mir bekannten Fällen angemeldeter Marken für eine Kampfkunst (Unterricht !), gibt es für Dritte keinen Grund zur Panik, sondern eher zum verschmitzten Lächeln.
Gruß
Christianauskiel
Jim Bims
06-01-2011, 17:55
Logisch. Marken anmelden, aber nicht durchsetzen wollen, macht keinen Sinn. Geht dabei um Verwirkung !
Schon klar. Aber ein kleiner Schulleiter, der sich WürgerWilli für sein McDojo geschützt hat, muss auch das Geld haben, den Rechtsanwalt gegen einen Verletzer loszulassen.
Im Kampfsportbereich (Unterricht !!) geht es ja auch meistens nicht um "ernsthaft" benutzte Marken mit entsprechendem Schadensersatzpotential, sondern vielmehr um die Hoffnung auf Blockierung anderer. Die Hoffnung stirbt zuletzt und wie gesagt spielen Egoprobleme eine große Rolle....
In den meisten mir bekannten Fällen angemeldeter Marken für eine Kampfkunst (Unterricht !), gibt es für Dritte keinen Grund zur Panik, sondern eher zum verschmitzten Lächeln.
Würde ich nicht generell sagen. Das Franchising probieren ja einige mit mehr oder weniger Erfolg.
Jim Bims
06-01-2011, 17:58
Gilt das nur für eingetragene Marken oder wie in unserem Fall auch für öffentlich zugängliche und verbreitete Informationen und Bilder / Aufnäher / Lehrgangsmaterialien??
Ich kenne so was ähnliches aus der Technikbranche - ohne Patentierungen etc.
Aus dem Markengesetz:
§ 4 Entstehung des Markenschutzes
Der Markenschutz entsteht
1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke."
Die Marke muss also nicht eingetragen werden, um Geltung zu haben. Aber mit Eintragung wird die Verteidigung leichter.
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